OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.04.2002
S 7240

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.04.2002 (S 7240) - DRsp Nr. 2008/80690

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.04.2002 - Aktenzeichen S 7240

DRsp Nr. 2008/80690

Steuersatz bei der Überlassung von digitalisierten Bildern auf Datenträgern und im Online-Verfahren

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG unterliegt die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, dem ermäßigten Steuersatz. Mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind allerdings nur solche Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung von Rechten nach dem UrhG besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt und dem wirtschaftlichen Hauptzweck der Leistung.

Die Frage, welcher Steuersatz für die Überlassung von digitalisierten Bildern auf Datenträgern (Bild-CD's) und über das Online-Verfahren anzuwenden ist, war Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Danach ist Folgendes zu beachten:

Mit dem Verkauf von digitalisierten Bildern auf CD-Rom bzw. im Online-Verfahren ist eine Übertragung von Urheberrechten (Recht zur Verwertung) des Werkes nach den Bestimmungen des UrhG) regelmäßig nicht verbunden, so dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG nicht einschlägig ist.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall tatsächlich Urheberrechte übertragen werden. In diesen Fällen käme der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.