OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.06.2007
S 7220 A - 30 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.06.2007 (S 7220 A - 30 - St 112) - DRsp Nr. 2008/91488

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.06.2007 - Aktenzeichen S 7220 A - 30 - St 112

DRsp Nr. 2008/91488

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Bioöle (u. a. Rapsöl)

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 26 der Anlage 2 zum UStG unterliegt die Lieferung genießbarer tierischer und pflanzlicher Öle dem ermäßigten Steuersatz. Ein Öl ist genießbar, wenn es unmittelbar - das heißt ohne weitere Bearbeitung und Verarbeitung - für die menschliche Ernährung geeignet ist.

Das Beschaftenheitsmerkmal muss im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes vorliegen. Auf den tatsächlichen Verwendungszweck des Öls (Ernährungszwecke, Kraftstoff, Futtermittelherstellung oder technische Zwecke wie Seifen- oder Scheuermittelherstellung) kommt es nicht an.

Eine für Lebensmittel fehlende Zulassung von Transport- oder Lagerbehältnissen bzw. Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) führt nicht automatisch zur Ungenießbarkeit im Sinne des Zolltarifs. Eine Ungenießbarkeit kann sich jedoch ergeben, wenn das Bioöl vor der Abgabe durch Fremdstoffe verunreinigt wird, auch wenn diese Verunreinigung nicht zielgerichtet durch die bewusste Beimengung von Zusätzen erfolgt.

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist daher ausgeschlossen, wenn der Transport, die Lagerung bzw. die Abgabe des Bioöls mit Einrichtungen erfolgt, in denen sich vorher z. B. mineralische Kraftstoffe befunden haben.