Die Behandlung der langfristigen Einstallung von Pferden zu Zuchtzwecken für nicht landwirtschaftliche Pferdeeigentümer war Gegenstand einer Besprechung der Umsatzsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder. Danach sind Umsätze im Zusammenhang mit der Pferdezucht wie folgt zu behandeln:
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ist auch auf Leistungen an Tieren anzuwenden, deren Halter keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind.
Die kurzfristige Einstallung zum Zwecke der Bedeckung ist als unselbstständige Nebenleistung zur ermäßigt zu besteuernden Hauptleistung Bedeckung anzusehen.
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