OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.08.1995
S 2293 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.08.1995 (S 2293 A) - DRsp Nr. 2008/84963

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.08.1995 - Aktenzeichen S 2293 A

DRsp Nr. 2008/84963

§ 34c EStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften; Zuordnung von Ausgaben zu Einnahmen aus ausländischen Quellen

Ausländische Einkünfte sind grundsätzlich nach den allgemeinen estl. Vorschriften zu ermitteln.

Unterliegen ausländische Einkünfte der deutschen Besteuerung, ist eine im Ausland erhobene Quellensteuer i. d. R. auf die deutsche ESt anzurechnen. Die Steueranrechnung richtet sich nach der Vorschrift des § 34c EStG, die sowohl in den Fällen Anwendung findet, in denen mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht, als auch in den Fällen, in denen ein DBA für die jeweilige Einkunftsart die Anrechnungsmethode vorsieht und in diesem Zusammenhang auf die inländischen Anrechnungsvorschriften verweist. Der Anrechnungshöchstbetrag errechnet sich aus dem Quotienten von ausländischen Einkünften und Summe der Einkünfte (§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 1992).

Soweit ausländische Einkünfte nach einem DBA von der deutschen ESt freigestellt sind, dürfen darauf entfallende Ausgaben bei der inländischen Besteuerung nicht berücksichtigt werden (§ 3c EStG).