OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.08.2006
S 0166 A - 9 - St 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.08.2006 (S 0166 A - 9 - St 23) - DRsp Nr. 2008/90497

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.08.2006 - Aktenzeichen S 0166 A - 9 - St 23

DRsp Nr. 2008/90497

Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach §§ 33 SGB II und 93 SGB XII (Sozialgesetzbuch)

Nach §§ 33 SGB II und 93 SGB XII können Ansprüche eines Sozialhilfeempfängers bzw. eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter bestimmten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt auf den Träger der Leistung übergeleitet werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Leistungsempfänger für die Zeit, für die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden, einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der kein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I ist. Die Forderung darf gemäß §§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II und 93 Abs. 1 S. 3 SGB XII nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Zweck der Überleitung ist es, den im Gesetz verankerten Grundsatz des Nachranges der Sozialleistung (§ 2 SGB II) nachträglich wieder herzustellen.