OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.09.2006
S 2253 A - 46 - St 214

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.09.2006 (S 2253 A - 46 - St 214) - DRsp Nr. 2008/90505

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.09.2006 - Aktenzeichen S 2253 A - 46 - St 214

DRsp Nr. 2008/90505

Steuerliche Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen; Vfg. vom 08.10.2001 (ESt-Kartei § 21 Fach 1 Karte 2) Vfg. vom 17.09.1997 (ESt-Kartei § 21 Fach 1 Karte 10)

I. Fremdvergleich als Anerkennungsvoraussetzung

Schließen fremde Dritte einen Mietvertrag, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass Leistung und Gegenleistung aufgrund der Interessengegensätze gegeneinander abgewogen sind. Dies kann bei nahen Angehörigen nicht ohne weitere Prüfung unterstellt werden. Mietverträge zwischen nahen Angehörigen müssen daher einem Fremdvergleich standhalten.

Für die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen (vgl. auch R 4.8 EStR bzw. H 4.8 EStH) ist Voraussetzung, dass:

  • der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sein muss und

  • das Mietverhältnis ernsthaft vereinbart und dar Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt wird.