OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.09.2011
S 2353 A - 65 - St 222

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.09.2011 (S 2353 A - 65 - St 222) - DRsp Nr. 2011/80570

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.09.2011 - Aktenzeichen S 2353 A - 65 - St 222

DRsp Nr. 2011/80570

Pauschaler Kilometersatz bei Nutzung des eigenen PKW für Auswärtstätigkeiten; anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1008/11)

In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen - in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer - für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht wird.

Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen PKWs unverändert 0,30 € (vgl. auch BMF vom 20.08.2001,BStBl 2001 I S. 541).