OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.10.2008
S 2221 A - 69 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.10.2008 (S 2221 A - 69 - St 218) - DRsp Nr. 2008/92955

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.10.2008 - Aktenzeichen S 2221 A - 69 - St 218

DRsp Nr. 2008/92955

Einsprüche wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

Es ist mitgeteilt worden, dass in den Finanzämtern weiterhin Einsprüche eingehen, mit denen die beschränkte Abziehbarkeit der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen geltend gemacht wird. Die Einsprüche würden auf das noch anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2299/04 gestützt und die „Zwangsruhe” nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO geltend gemacht. Nach Auffassung der Einspruchsführer habe das Bundesverfassungsgericht mit der in seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - getroffenen Weitergeltungsanordung der beanstandeten Vorschriften bis zum 1.1.2010 Artikel 19 Abs. 4 GG verletzt und gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.

Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Einsprüche mit diesem Inhalt aus folgenden Gründen zurückzuweisen: