OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.11.2002
EZ 1230 A - 1 - St II 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.11.2002 (EZ 1230 A - 1 - St II 23) - DRsp Nr. 2008/82839

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.11.2002 - Aktenzeichen EZ 1230 A - 1 - St II 23

DRsp Nr. 2008/82839

EigZulG Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen: Gewährung der Kinderzulage und der Steuerermäßigung nach § 34f EStG bei doppelter Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

- übernommen von der OFD Hannover (Vfg. vom 20.02.2002 - EZ 1230 - 3 - StO 222 / EZ 1230 - 4 - StH 223)

Der BFH hat mit Urteilen vom 14. April 1999 - X R 11/97 - BStBl 1999 II S. 594; - X R 121/95 - BFH/NV 2000 S. 16, entschieden, dass auch Kinder getrennt lebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen sind, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. Lediglich in Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falls als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. Lediglich besuchsweise Aufenthalte des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit.