OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.11.2007
S 2246 A - 1 - St 217

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.11.2007 (S 2246 A - 1 - St 217) - DRsp Nr. 2008/91680

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.11.2007 - Aktenzeichen S 2246 A - 1 - St 217

DRsp Nr. 2008/91680

Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von den Einkünften aus selbständiger Arbeit;; Feststellung der Künstlereigenschaft

1. Allgemeines

Zur freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört u.a. auch die selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. H 15.6 „Künstlerische Tätigkeit” EStH) liegt eine künstlerische Tätigkeit dann vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild durch eine eigenschöpferische Leistung gekennzeichnet sind, in der die individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Da eine künstlerische Tätigkeit in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt.

Daneben müssen die auch für einen Gewerbebetrieb geltenden positiven Voraussetzungen Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt sein (H 15.6 „Allgemeines” EStH).