Fraglich ist, ob gemeinnützige Musikvereine Aufwendungen, die zu einem Teil mit Auftritten ihrer Musikgruppen bei eigenen stpfl. Festveranstaltungen zusammenhängen, anteilig als Betriebsausgaben des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abziehen dürfen. Derartige Aufwendungen sind z. B. die Kosten für Notenmaterial, Uniformen und Verstärkeranlagen, die sowohl bei Auftritten, die ungentgeltlich erfolgen oder Zweckbetriebe sind, als auch bei Auftritten im Rahmen eines eigenen stpfl. Betriebs eingesetzt werden. Außerdem ist fraglich, ob auch Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Vereinsheimen und für die allgemeine Verwaltung teilweise im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt werden können.
Hierzu wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
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