OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.03.2006
S 2221 A - 78 - St II 2.08

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.03.2006 (S 2221 A - 78 - St II 2.08) - DRsp Nr. 2008/89977

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.03.2006 - Aktenzeichen S 2221 A - 78 - St II 2.08

DRsp Nr. 2008/89977

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) Höchstbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.

Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.

Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen

Tätigkeit Höchstbeträge in € Begründung
Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau
Arbeiter, Angestellter Arbeiterin, Angestellte 1.500,- 1.500,- sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62 EStG erbracht
Arbeitslos [Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeitslos [Bezieher von Arbeitslosengeld] 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Beziehenn von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslos, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II)