OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.03.2007
S 3804 A - 28 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.03.2007 (S 3804 A - 28 - St 119) - DRsp Nr. 2008/91024

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.03.2007 - Aktenzeichen S 3804 A - 28 - St 119

DRsp Nr. 2008/91024

Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 2006 - 4 K 7107/02 Erb (EFG 2006, 1447)

In dem dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 2006 zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten rückwirkend zum Beginn der Ehe die Änderung des Güterstandes von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau machte nach dem Tod des Erblassers gegenüber dessen Erben den güterrechtlichen Zugewinnausgleich geltend. Das Finanzamt sah in der nach § 1378 Abs. 3 BGB von Gesetzes wegen entstehenden Ausgleichsforderung insoweit eine Schenkung auf den Todesfall i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG, als diese auf den Zeitraum zwischen Beginn der Ehe und dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Änderung des Güterstandes entfällt.