OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.07.2004
S 7100 A - 256 - St I 1.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.07.2004 (S 7100 A - 256 - St I 1.10) - DRsp Nr. 2008/88298

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.07.2004 - Aktenzeichen S 7100 A - 256 - St I 1.10

DRsp Nr. 2008/88298

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen im Rahmen des Lufthansa-Bonusmeilen-Programms „Miles & More” ; Hessischer Minister der Fin mit Erlass vom 23.04.2004

1. Allgemeines

Die „Bonusmeilen” werden entweder durch die Lufthansa selbst oder durch Kooperationspartner ausgegeben. Sie können je nach Ausgestaltung entweder bei der Lufthansa selbst oder bei Vertragspartnern eingelöst werden. Es sind hierbei mehrere Fallgestaltungen möglich, die in den folgenden Schaubildern näher erläutert werden.

2 Fallgestaltungen

2.1 Ausgabe durch Lufthansa selbst im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen an eigene Kunden (ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit) und Einlösen durch „Abfliegen”

Umsatzsteuer Vorsteuer
Lufthansa AG 1.600,00
Kunde ohne Vorsteuerabzug

Der Flug, bei dem die Bonusmeilen eingelöst werden, ist unentgeltlich. Die von der Lufthansa erbrachte Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Einlösen von Bonusmeilen ist somit nicht steuerbar.

Unabhängig ob der Kunde am Bonusmeilenprogramm teilnimmt, wendet er 11.600 € für die ursprüngliche Beförderungsleistung durch die Lufthansa auf. D.h., für die Gutschrift der Bonusmeilen wendet er kein zusätzliches Entgelt auf. Das Entgelt für die von Lufthansa erbrachte Beförderungsleistung ändert sich somit durch die Gutschrift von Bonusmeilen nicht.