Es ist die Frage gestellt worden, ob ein sogenannter „Outplacement-Berater” Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG oder solche aus Gewerbebetrieb i.S.d § 15 EStG erzielt. Es wird geltend gemacht, ein Outplacement-Berater sei erziehend und unterrichtend tätig und erziele somit Einkünfte i.S.d. § 18 EStG.
Outplacement wird allgemein als Instrument der Personalfreisetzung verstanden. Ziel ist die einvernehmliche Trennung von Unternehmen und Beschäftigten. Ein Outplacement-Berater (oder Trennungsberater) verfolgt
auf Unternehmerseite das Ziel, die organisatorischen Probleme zu verringern bzw. zu lösen. Hierzu gehört u.a. die Verringerung der mit der Trennung verbundenen Kosten, die Vorbereitung der Führungskräfte und Personalbearbeiter auf die anstehenden Aufgaben durch Vermittlung von Gesprächstechniken und sozialer Qualifikation, Senkung der Angst vor Kündigungen, Korrektur von Fehlbesetzungen im Management, Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten,
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