OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.08.2011
S 0170 A - 41 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.08.2011 (S 0170 A - 41 - St 53) - DRsp Nr. 2012/80167

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.08.2011 - Aktenzeichen S 0170 A - 41 - St 53

DRsp Nr. 2012/80167

Errichtung einer nichtrechtsfähigen (unselbständigen) Stiftung

Die Errichtung einer nichtrechtsfähigen (unselbständigen) Stiftung erfolgt durch die Zuwendung von Vermögenswerten des Stifters an eine natürliche oder juristische Person (Treuhänder) mit der Maßgabe, die übertragenen Werte dauerhaft zur Verfolgung eines vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen. Zivilrechtlich ist die nichtrechtsfähige Stiftung kein Rechtssubjekt. Sie ist vielmehr dem Treuhänder zugeordnet, der seinerseits einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist.

Nichtrechtsfähige Stiftungen können wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sein (vgl. Karte H 160).

Nach § 3 Abs. 1 KStG sind nichtrechtsfähige Stiftungen körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist. Die nichtrechtsfähige Stiftung muss wirtschaftlich selbständig sein, d. h. das Stiftungsvermögen darf dem Treuhänder als zivilrechtlichem Rechtsträger steuerlich nicht zugerechnet werden. Dies erfordert, dass das Stiftungsvermögen gesondert vom sonstigen Vermögen des Treuhänders verwaltet wird.