OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.09.2002
S 3810 A - 9 - St I 35

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.09.2002 (S 3810 A - 9 - St I 35) - DRsp Nr. 2008/82578

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.09.2002 - Aktenzeichen S 3810 A - 9 - St I 35

DRsp Nr. 2008/82578

§ 10 ErbStG; Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind als sog. Erbfallverbindlichkeiten Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Nach der bisher vorliegenden Rechtsprechung waren Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung nur dann als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, wenn der Erwerber im Ausland wohnt und ein inländischer Bevollmächtigter im engen Zusammenhang mit der Nachlassregulierung auch die Erbschaftsteuererklärung anfertigt (BFH vom 11. Januar 1961, BStBl 1961 II S. 102) oder wenn ein Testamentsvollstrecker einen Steuerberater mit der Erstellung der Erklärung beauftragt hat (FG München vom 21. Oktober 1982, EFG 1983 S. 243). Demgegenüber bejaht das FG Münster im rechtskräftigen Urteil vom 5 April 1990 - III 9206/86 Erb - allgemein die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder soll das Urteil des FG Münster angewandt und Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschafsteuererklärung künftig als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen werden.