OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.10.1995
S 0171 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.10.1995 (S 0171 A) - DRsp Nr. 2008/86310

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.10.1995 - Aktenzeichen S 0171 A

DRsp Nr. 2008/86310

§ 5 KStG Altmaterialsammlungen durch steuerbegünstigte Körperschaften

Zur steuerlichen Behandlung der Verwertung gesammelten Altmaterials durch steuerbegünstigte Körperschaften i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt folgendes:

1. Wird das Altmaterial von vornherein mit dem Ziel gesammelt, es zu veräußern, um Mittel für die steuerbegünstigte Tätigkeit zu beschaffen, so ist ein stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben. Für die Gewinnermittlung kann in diesen Fällen nicht von einer Sachspende ausgegangen werden.

Die Überschüsse aus der Verwertung des Altmaterials können gem. § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns (Altpapier 5 v. H., anderes Altmaterial 20 v. H. der Einnahmen ohne die USt, vgl. Anwendungserlaß zur AO, zu § 64, Tz. 22) geschätzt werden, wenn die Körperschaft dies beantragt.

2. Nach dem BFH-Urt. v. 26. 2. 1992 (BStBl II S. 693) sind Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften kein Zweckbetrieb, wenn sie auch der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke dienen. Es ist unerheblich, ob die Mittelbeschaffung der Haupt- oder Nebenzweck der Kleidersammlung ist.

Hierzu bittet die OFD folgendes zu beachten: