OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.10.2002
S 1321 A - 08.01 - St III 3

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.10.2002 (S 1321 A - 08.01 - St III 3) - DRsp Nr. 2008/87366

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.10.2002 - Aktenzeichen S 1321 A - 08.01 - St III 3

DRsp Nr. 2008/87366

EG-Ah-G;§ 117 AO; Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Auskunftsaustausch § 2 Abs. 3 EG-Amtshilfe-Gesetz (EG-Ah-G)

Nachstehend abgedruckt wird die Absprache zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet (BMF-Schreiben vom 12.11.2001 - IV B 4 - S 1323 Fra 1 / 01, BStBl 2001 I S. 801). Ergänzend ist vorab auf folgendes hinzuweisen:

Im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr sind inländische Beteiligte vor Übermittlung von Auskünften und Unterlagen an ausländische Finanzbehörden nach Maßgabe des § 117 Abs. 4 AO anzuhören. Dies gilt auch für den Bereich des EG-Amtshilfe-Gesetzes (§ 1 Abs. 2 EG-Ah-G). Nach § 2 Abs. 3 EG-Ah-G in der Fassung von Art. 17 des Jahressteuergesetzes 1997 (BStBl 1996 I S. 1523) können die Finanzbehörden jedoch auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung hinsichtlich bestimmter Fallgruppen in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten, ohne daß es einer Anhörung bedarf. § 2 Abs. 3 EG-Ah-G hat folgenden Wortlaut: