Es wird gebeten, die Auffassung zu vertreten, daß die Übertragung stiller Reserven gem. R 35 EStR 1993 nur auf im Inland belegene (bzw. befindliche) Ersatzwirtschaftsgüter möglich ist. Die bei der Veräußerung von im Bundesgebiet belegenen Grundstücken aufgedeckten stillen Reserven können demnach auch dann nicht im Rahmen des R 35 EStR 1993 auf die Anschaffungskosten für im Ausland belegene Grundstücke übertragen werden, wenn die inländischen Grundstücke infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs veräußert wurden.
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