OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.03.1995
S 2190 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.03.1995 (S 2190 A) - DRsp Nr. 2008/85998

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.03.1995 - Aktenzeichen S 2190 A

DRsp Nr. 2008/85998

§ 7 EStG Breitbandanlage als Wirtschaftsgut

„Zu der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen für den Einbau einer privaten Breitbandanlage und einmaliger Gebühren für den Anschluß an das öffentliche Breitbandnetz im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verweist die OFD auf R 157 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStR 1993.

Werden derartige Anlagen nicht vom Hauseigentümer auf eigene Rechnung installiert, sondern erstellt ein gewerblicher Fachunternehmer (Anlagenbetreiber) eine in seinem Eigentum stehende Breitbandanlage im Gebäude eines Dritten, so schließt der Anlagenbetreiber mit den Anlagenteilnehmern (Mieter oder Hauseigentümer) Verträge über die Installation und die künftige Wartung der Breitbandanlage sowie über die hierfür zu entrichtenden monatlichen Gebühren. Der Anlagenbetreiber trägt das Untergangs- und Schadensrisiko und hat seinerseits der Deutschen Telekom für den Anschluß an das öffentliche Breitbandnetz einen Einmalbetrag zu zahlen.

Entsprechend dem Ergebnis einer Erörterung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist dieser Sachverhalt bei der Gewinnermittlung des Anlagenbetreibers wie folgt zu behandeln: