OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.07.2006
S 2196 A - 26 - St 215

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.07.2006 (S 2196 A - 26 - St 215) - DRsp Nr. 2008/90308

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.07.2006 - Aktenzeichen S 2196 A - 26 - St 215

DRsp Nr. 2008/90308

Maßgeblichkeit des Bauantrags in den Fällen des § 7 Abs. 5 EStG; BMF-Schreiben vom 08.12.1994 (BStBl 1994 I S. 882)

I. Maßgeblichkeit des Bauantrags in den Fällen des § 7 Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ist die degressive AfA in den Fällen der Herstellung eines Gebäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag vor dem 01.01.1994 bzw. 01.01.1995 gestellt worden ist.

In diesen Fällen ist es unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat. Ist deshalb für ein Gebäude der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt gestellt worden, kann der Erwerber eines unbebauten Grundstücks oder der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes die degressive AfA auch dann vornehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder das teilfertige Gebäude nach dem 31.12.1993 bzw. 31.12.1994 erworben hat und das Gebäude aufgrund des gestellten Bauantrags fertig stellt. Das gilt auch, wenn der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt von einer Personengesellschaft oder einer Gemeinschaft gestellt worden ist und nach dem 31.12.1993 bzw. 31.12.1994, bevor das Gebäude fertiggestellt ist, weitere Personen der Gesellschaft oder Gemeinschaft beitreten.