OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.10.1997
S 2285 A; siehe auch Rz. 5/97

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.10.1997 (S 2285 A; siehe auch Rz. 5/97) - DRsp Nr. 2008/84907

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.10.1997 - Aktenzeichen S 2285 A; siehe auch Rz. 5/97

DRsp Nr. 2008/84907

§ 33a EStG Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

Bis einschließlich Vz 1995 sind Unterhaltsleistungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind nach § 33a Abs. 1 EStG nur begünstigt, wenn die Berufsausbildung des Kindes durch die Leistung der Dienste nicht unterbrochen wird, da die Eltern ansonsten Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit Satz 2 EStG haben.

Ab dem VZ 1996 sind dagegen Unterhaltsleistungen der Eltern an den wehr- oder zivildienstleistenden Sohn stets dem Grunde nach als agw. Belastung nach § 33a EStG abzugsfähig, weil durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs (JStG 1996, JStErG 1996) für die Zeit des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes kein Anspruch auf Kindergeld und einen Kinderfreibetrag besteht (§ 32 Abs. 4 EStG i. V. mit § 63 Abs. 1 EStG). Dabei können diese Leistungen im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG bis zu dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag (bis 1995: 4 104 DM bzw. 7 200 DM; ab 1996: 12 000 DM) als agw. Belastung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag wird jedoch um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und geeignet sind, gemindert, soweit sie den in § 33a Abs. 1 EStG genannten Grenzbetrag (bis 1995: 6 000 DM; ab 1996: 1 200 DM) übersteigen.