Deutschland ist durch die Entscheidung 2009/79/EG des Rates der Europäischen Union vom 20.10.2009 (ABl EU Nr.
Aus dieser Ermächtigung ergibt sich, dass Deutschland § 15 Abs 1 S. 2 UStG in der derzeitigen Fassung weiterhin anwenden darf. Die Vorschrift besagt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt.
Diese Entscheidung gilt vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 (Art. 2 der Entscheidung). Sie schließt damit lückenlos an die Entscheidung des Europäischen Rates vom 19.11.2004 (2004/817/EG) an.
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