OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.10.2011
S 7300 A - 146 - St 128

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.10.2011 (S 7300 A - 146 - St 128) - DRsp Nr. 2012/80158

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.10.2011 - Aktenzeichen S 7300 A - 146 - St 128

DRsp Nr. 2012/80158

Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG („10 %-Grenze”); Entscheidung 2009/791/EG des Rates der Europäischen Union vom 20.10.2009 (Abl. EU Nr. L 283/2009, 55) über die Verlängerung der Ermächtigung bis zum 31.12.2012

Deutschland ist durch die Entscheidung 2009/79/EG des Rates der Europäischen Union vom 20.10.2009 (ABl EU Nr. L 283/2009 S. 55) ermächtigt worden, abweichend von Art. 168 Abs. 2 MwStSystRL, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen (Art. 1 der Entscheidung).

Aus dieser Ermächtigung ergibt sich, dass Deutschland § 15 Abs 1 S. 2 UStG in der derzeitigen Fassung weiterhin anwenden darf. Die Vorschrift besagt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt.

Diese Entscheidung gilt vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 (Art. 2 der Entscheidung). Sie schließt damit lückenlos an die Entscheidung des Europäischen Rates vom 19.11.2004 (2004/817/EG) an.