Die Leistungen einer Agentur, die Künstler zur Mitwirkung in Funk- und Fernsehsendungen zur Verfügung stellt, unterliegen nach Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, wenn folgender Sachverhalt gegeben ist: