OFD Hannover - Verfügung vom 01.08.2008
S 0820 - 68 - StO 312

OFD Hannover - Verfügung vom 01.08.2008 (S 0820 - 68 - StO 312) - DRsp Nr. 2008/92800

OFD Hannover, Verfügung vom 01.08.2008 - Aktenzeichen S 0820 - 68 - StO 312

DRsp Nr. 2008/92800

Merkblatt „Tätigkeit als selbstständige/r Buchhalter/in”; Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl 1975 I 2735/BStBl 1975 I 1082), in der jeweils aktuellen Fassung

1. Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3, 3a und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe

  • hauptberuflich oder nebenberuflich,

  • entgeltlich oder unentgeltlich

geleistet wird§ 2 StBerG.

Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG, ist eine „Hilfeleistung in Steuersachen”.

2. Ausnahmen

Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen§ 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG :

2.1. Mechanische Arbeitsgänge

Das o. g. grundsätzliche Verbot gilt nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind§ 6 Nr. 3 StBerG.

Hierzu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten