OFD Hannover - Verfügung vom 01.09.2009
S 2350 - 32 - StO 217

OFD Hannover - Verfügung vom 01.09.2009 (S 2350 - 32 - StO 217) - DRsp Nr. 2009/80615

OFD Hannover, Verfügung vom 01.09.2009 - Aktenzeichen S 2350 - 32 - StO 217

DRsp Nr. 2009/80615

Abzug von Bewirtungskosten als Werbungskosten

I. Allgemeine Grundsätze

Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren und bei denen eine genaue Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Teil nicht möglich ist, sind nach dem sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerlich insgesamt nicht abzugsfähig, auch wenn sie zugleich zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers für Geburtstags-, Beförderungs- und ähnliche Feiern, mit denen gewisse gesellschaftliche Repräsentationsverpflichtungen erfüllt werden, stellen daher, auch wenn sie zur Verbesserung des Betriebsklimas beitragen sollen, grundsätzlich typische steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dar, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung mit sich bringt (s. z. B. BFH, Urteil vom 28. März 1985, BFH/NV 1987 S. 231).

Nach der neuen BFH-Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 10. Juli 2008, BFH/NV 2008 S. 1831, m. w. N.) führt jedoch die Tatsache allein, dass der Arbeitnehmer

  • eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet (z. B. Geburtstag, Jubiläum)

  • oder keine erfolgsabhängigen Bezüge hat,