OFD Hannover - Verfügung vom 01.10.2002
S 7100- 1004 - StH 446

OFD Hannover - Verfügung vom 01.10.2002 (S 7100- 1004 - StH 446) - DRsp Nr. 2008/83413

OFD Hannover, Verfügung vom 01.10.2002 - Aktenzeichen S 7100- 1004 - StH 446

DRsp Nr. 2008/83413

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Leistungsaustausch bei Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Waldmärkerschaften oder Forstverbänden)

Maßgebend für die Beurteilung des Leistungsaustausches ist die Satzung des Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (FwZ). Die nachstehenden Regelungen beinhalten bisher bekannt gewordene Fälle. Sie schließen nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund der maßgebenden Satzung eine andere Beurteilung geboten ist.

Ein FwZ ist ein Forstverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Mitglieder sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von forstwirtschaftlichen Betrieben und Grundstücken. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Vereinszweck besteht laut Satzung in der Verbesserung der waldwirtschaftlichen Verhältnisse. Der FwZ erhält Mitgliedsbeiträge, Gebühren sowie Zuwendungen der Bezirksregierung und Landwirtschaftskammer (Bewilligungsbehörden).

Nichtunternehmerischer Bereich ohne Leistungsaustausch

Seine satzungsmäßen Zwecke finanziert der FwZ durch Mitgliedsbeiträge. Die Einnahmen knüpfen nicht an eine bestimmte Leistung des FwZ an, so dass ein Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied nicht gegeben ist. Der FwZ ist insoweit nichtunternehmerisch tätig. Die Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerbar (Abschn. 4 UStR 2000).