In § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - KostO)Siehe amtl. AO -Handbuch 2007, Anhang 1 i. d. F. vom 22. Dezember 2006 ist bestimmt, in welchen Fällen die Finanzämter den Gerichten für Zwecke der Kostenfestsetzung Auskunft zu erteilen haben. Hierdurch ist die Auskunftspflicht der Finanzämter in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abschließend geregelt.
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