OFD Hannover - Verfügung vom 02.03.2001
S 2183 b

OFD Hannover - Verfügung vom 02.03.2001 (S 2183 b) - DRsp Nr. 2008/92207

OFD Hannover, Verfügung vom 02.03.2001 - Aktenzeichen S 2183 b

DRsp Nr. 2008/92207

§ 7g EStG § 7g EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes

Zweifelsfragen bei Bildung der Rücklage vor dem 1.1.2001 und Inanspruchnahme der Abschreibung bzw. Auflösung der Rücklage nach dem 31.12.2000

Im Hinblick auf aktuelle Nachfragen und unrichtige Veröffentlichungen zur Problematik des § 7g EStG im Zusammenhang mit degressiver AfA weist die OFD klarstellend auf Folgendes hin:

1. Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen für nach dem 31.12.2000 angeschaffte oder hergestellte WG, für die eine Rücklage nach § 7g EStG vor dem 1.1.2001 gebildet worden ist

§ 7g EStG wurde durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) v. 23.10.2000 (BGBl I S. 1433; BStBl I S. 1428) hinsichtlich der Höhe der zu bildenden und aufzulösenden Ansparbschreibung geändert (§ 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1EStG). Die ebenfalls geänderte Anwendungsregelung zu § 7g sieht in § 52 Abs. 23 EStG vor, dass § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1EStG grundsätzlich erstmals für Wj anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1.1.2001 beginnenden Wj gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBerG 1999) v. 22.12.1999 (BGBl I S. 2601; BStBl 2000 I S. 13) weiter anzuwenden.