OFD Hannover - Verfügung vom 02.03.2006
S 1461 - 6 - StO 121

OFD Hannover - Verfügung vom 02.03.2006 (S 1461 - 6 - StO 121) - DRsp Nr. 2008/89889

OFD Hannover, Verfügung vom 02.03.2006 - Aktenzeichen S 1461 - 6 - StO 121

DRsp Nr. 2008/89889

Jahresstatistik der Betriebsprüfung; (Minister der Finanzen-Erlasse vom 23. Dezember 2004 (ohne Anlage), vom 11. Februar 2005 und vom 1. Juni 2005 - S 1461 - 1 - 33 2 -)

„Für die Aufstellung der bundeseinheitlichen Jahresstatistik der Betriebsprüfung gelten ab 1. Januar 2006 folgende Grundsätze.

Die obersten Finanzbehörden der Länder melden die Jahresergebnisse der Betriebsprüfung dem Bundesministerium der Finanzen.

Hierzu gelten folgende Erläuterungen:

1 Zahl der im Kalenderjahr vorhandenen Betriebsprüfer/innen (Vollzeitäquivalent)

(nachrichtlich: Zahl der Angehörigen des mittleren Dienstes)

Die Zahl der im Kalenderjahr vorhandenen Betriebsprüfer/innen errechnet sich aus der Gesamtzahl der für die Betriebsprüfung angefallenen Arbeitstage geteilt durch 250 (Jahresarbeitstage).

Von diesen Arbeitstagen des Betriebsprüfers (inkl. Krankheit, Urlaub, Fortbildung u. ä.) sind folgende Zeiten abzusetzen:

  • Freistellung (z. B. für behinderte Menschen, zur Wiedereingliederung nach schwerer Erkrankung, Mutterschutz/Erziehungsurlaub, Personalratstätigkeit)

  • Zeiten dauerhafter Erkrankung Eine „dauerhafte Erkrankung” beginnt ab drei Monaten

  • Nicht für die Betriebsprüfung (inkl. zusammenhängender Tätigkeiten) erfolgte dienstliche Verwendung wie z. B. andere Prüfungsdienste (USt, LAP), Steufa, Veranlagung, RB, allg. Verwaltung