OFD Hannover - Verfügung vom 02.05.2007
S 4537 - 8 - StO 262

OFD Hannover - Verfügung vom 02.05.2007 (S 4537 - 8 - StO 262) - DRsp Nr. 2008/91138

OFD Hannover, Verfügung vom 02.05.2007 - Aktenzeichen S 4537 - 8 - StO 262

DRsp Nr. 2008/91138

Verlängerung der Zahlungsfrist

Nach § 15 Satz 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Nach Satz 2 darf das Finanzamt schon im Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Wird die Zahlungsfrist nach Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheids verlängert, ist der Steuerschuldner unter Verwendung des Vordrucks GrESt 15 schriftlich zu unterrichten; eine „interne” Fristverlängerung ist nicht statthaft.

Bei der Verlängerung der Zahlungsfrist handelt es sich um keine Stundung i. S. des § 222 AO.

Wirkungen der längeren Zahlungsfrist:

  • Bis zum neuen Fälligkeitstag

    • entstehen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen und

    • es gelten nicht die Zuständigkeitsgrenzen für Stundungen.

  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG) ist erst nach Zahlung der Grunderwerbsteuer zu erteilen.

Eine längere Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn

der Steuerschuldner seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland hat (Hinweis auf Pahlke/Franz, 3. Auflage, § 15 Rz. 6),

sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert,

Umstände (Beispiel: Zahlungsschwierigkeiten des Käufers) eingetreten sind, die zum Scheitern des Vertrags (mit der Folge der Anwendung des § 16 GrEStG) führen können.

Beispiel: