OFD Hannover - Verfügung vom 02.07.1998
S 7100

OFD Hannover - Verfügung vom 02.07.1998 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/80752

OFD Hannover, Verfügung vom 02.07.1998 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/80752

§ 1 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung privatrechtlicher Forschungseinrichtungen

1. Bisherige umsatzsteuerliche Behandlung

Die bis 1984 in den Listen des Bundesministeriums für Forschung und Technik (BMFT) - seit 1994 Bundesministerium für Forschung und Bildung (BMBF) - aufgeführten Forschungseinrichtungen des privaten Rechts wurden in vollem Umfang als Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG behandelt. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG stand ihnen daher in vollem Umfang ein Vorsteuerabzug zu.

Für die ab 1985 in die Listen aufgenommenen und die dort nicht genannten Forschungseinrichtungen des privaten Rechts war die Unternehmereigenschaft demgegenüber im Einzelfall nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 UStG zu prüfen. Dabei war entscheidend, ob die Forschungseinrichtung nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbrachte, nur insoweit lag eine Unternehmereigenschaft vor (vgl. A 22 Abs. 1 S. 4 UStR).

2. Umsatzsteuerliche Behandlung ab 1. Januar 1997

2.1 Unternehmereigenschaft

Ab dem 1. Januar 1997 entfällt die bisher praktizierte pauschale Anerkennung der Unternehmereigenschaft für die bis 1984 in die Listen des BMFT aufgenommenen Forschungseinrichtungen des privaten Rechts.