OFD Hannover - Verfügung vom 02.11.1998
S 2742 - 109 - StO 214

OFD Hannover - Verfügung vom 02.11.1998 (S 2742 - 109 - StO 214) - DRsp Nr. 2008/81866

OFD Hannover, Verfügung vom 02.11.1998 - Aktenzeichen S 2742 - 109 - StO 214

DRsp Nr. 2008/81866

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung bei privater Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder ihm nahestehende Personen

Es ist gefragt worden, wie der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Nutzungsüberlassungen zu ermitteln ist, wenn die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder eine ihm nahestehende Person eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (A 31 Abs. 10 Satz 1 KStR). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltenen (Sonder-)Regelungen über verdeckte Gewinnausschüttungen gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, so auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BStBl 1988 II S. 348 unter C I 3 a). Eine Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den pauschalierten Selbstkosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 %-Listenpreis, Fahrtenbuch), die keinen Gewinnaufschlag enthalten, kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht.