OFD Hannover - Verfügung vom 03.01.2006
S 1404 - 36 - StO 122

OFD Hannover - Verfügung vom 03.01.2006 (S 1404 - 36 - StO 122) - DRsp Nr. 2008/89705

OFD Hannover, Verfügung vom 03.01.2006 - Aktenzeichen S 1404 - 36 - StO 122

DRsp Nr. 2008/89705

Datensicherung und Datenschutz in der steuerlichen Außenprüfung

Vorbemerkung

Nach dem BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01 - ist der zur Auswertung überlassene Datenträger spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide an den Steuerpflichtigen zurückzugeben oder zu löschen. In Niedersachsen sind die Daten des überlassenen Datenträgers auf die Festplatte zu kopieren und der Original-Datenträger alsbald zurückzugeben. Nur wenn die überlassenen Datenmengen so groß sind, dass die Kapazität der Festplatte nicht ausreicht, ist entsprechend dem o. g. BMF-Schreiben zu verfahren.

Die datenschutzrechtlichen Regelungen bedingen, dass die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit dies der ordnungsmäßigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens dient. Die vom Steuerpflichtigen gem. § 239 HGB oder § 147 AO überlassenen elektronischen Daten sind künftig wie folgt zu handhaben:

1 Datentransfer und verfügungsberechtigte Amtsträger