OFD Hannover - Verfügung vom 03.03.1998
S 7102

OFD Hannover - Verfügung vom 03.03.1998 (S 7102) - DRsp Nr. 2008/86876

OFD Hannover, Verfügung vom 03.03.1998 - Aktenzeichen S 7102

DRsp Nr. 2008/86876

§ 1 UStG Behandlung der nichtunternehmerischen Kraftfahrzeugnutzung ab 1. 1. 1996

1. Verschiedentlich fechten Unternehmer bzw. deren steuerliche Berater USt-Festsetzungen für 1996 wegen der Nichtberücksichtigung des 20%igen Abschlags bei der Anwendung der sog. 1%-Regelung beim Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG an. Zur Begründung wird vorgetragen, daß es gegen die 6. EG-Richtlinie verstoße, wenn in die Besteuerung des Eigenverbrauchs auch die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten einbezogen werden. Es sei zu erwarten, daß demnächst Verfahren beim EuGH anhängig würden. Deshalb wird beantragt, die Rechtsbehelfsverfahren gem. § 363 AO ruhen zu lassen oder die Steuerfestsetzung gem. § 165 AO vorläufig durchzuführen.

Die OFD bittet, diese Einsprüche wie folgt zu behandeln:

Z. Z. sind zur o. g. Frage keine Verfahren beim EuGH anhängig. Es sind jedoch zwei Verfahren beim BFH anhängig, die die EG-Richtlinien-konforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG zum Gegenstand haben (Az beim BFH: und XIR 14/97). In den Vorverfahren haben sowohl das FG Berlin in seinem Urt. v. 21. 5. 1996 - als auch das ndsächs. FG mit Urt. v. 1. 8. 1996 - (EFG 97 S. 432) die Auffassung vertreten, daß die nicht abzugsfähigen Aufwendungen nur insoweit der Eigenverbrauchsbesteuerung gem. § Abs. Nr. 2c unterliegen als für diese Aufwendungen das Recht zum Vorsteuerabzug bestand.