OFD Hannover - Verfügung vom 03.04.2007
EZ 1220 - 5 - StO 234/StO 233

OFD Hannover - Verfügung vom 03.04.2007 (EZ 1220 - 5 - StO 234/StO 233) - DRsp Nr. 2008/91051

OFD Hannover, Verfügung vom 03.04.2007 - Aktenzeichen EZ 1220 - 5 - StO 234/StO 233

DRsp Nr. 2008/91051

Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG

Nachweis der Voraussetzungen durch Wärmebedarfsausweise

Die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG setzt voraus, dass der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes den nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl 1994 I S. 2121) maximal zulässigen Jahres-Heizwärmebedarf um mindestens 25 v. H. unterschreitet. Diese Voraussetzungen sind nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EigZulG durch Vorlage eines Wärmebedarfsausweises i. S. d. § 12 der Wärmeschutzverordnung nachzuweisen. Anderweitige Nachweise oder Glaubhaftmachungen - z. B. durch Angaben in einem Werbeprospekt oder Erklärungen des Bauunternehmers - reichen somit nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut für die Gewährung der Zusatzförderung nicht aus.

Anforderungen an den Wärmebedarfsausweis