OFD Hannover - Verfügung vom 03.07.2002
S 2295 - 66 - StH 222

OFD Hannover - Verfügung vom 03.07.2002 (S 2295 - 66 - StH 222) - DRsp Nr. 2008/91176

OFD Hannover, Verfügung vom 03.07.2002 - Aktenzeichen S 2295 - 66 - StH 222

DRsp Nr. 2008/91176

Anwendung des Progressionsvorbehalts bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG); Verfügung vom 16. November 2000 - Az. w. o. -

Über die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei nur zeitweiser unbeschränkter Einkommensteuerpflicht wurde im BFH-Urteil vom 19. Dezember 2001 - I R 63/00 - (BFH/NV 2002, 584 ff. und Der Betrieb 2002, 874 ff., Veröffentlichung demnächst im Bundessteuerblatt II) entschieden.

Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer u. a. dann ein besonderer Steuersatz (§ 32b Abs. 2 EStG) anzuwenden, wenn ein zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte bezogen hat, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Steuer unterlegen haben.

Entgegen der Annahme des FG Köln (FG) (Urteil vom 14. März 2000 - 8 K 543/99 -EFG 2000, S. 1006 ff.) ist die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG wörtlich - nicht rechtlich teleologisch reduziert - auszulegen.

Die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet.

Die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte sollen nach dem Steuersatz besteuert werden, der für das Welteinkommen anzuwenden ist.