In Niedersachsen werden sog. Präventionsräte in der Rechtsform von Vereinen gebildet, die durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung - insbesondere auch von Kindern und Jugendlichen - sowie durch Förderung entsprechender modellhafter Projekte kommunale Kriminalprävention betreiben wollen. Unter der Voraussetzung, daß Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 52 ff. AO entsprechen, können diese Vereine wegen Förderung der Erziehung und Volksbildung (Nr. 5 der Anl. 7 zu R 111 Abs. 1 EStR) als gemeinnützig anerkannt werden.
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