OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2006
S 0277 - 1434 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2006 (S 0277 - 1434 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/89900

OFD Hannover, Verfügung vom 04.04.2006 - Aktenzeichen S 0277 - 1434 - StO 143

DRsp Nr. 2008/89900

Auskünfte an ausländische Steuerverwaltungen nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz (EG-AHG); Auskünfte aufgrund von Ermittlungen bei deutschen Kreditinstituten

Erkenntnisse über in EU-Mitgliedstaaten ansässige Geldanleger, die im Rahmen zulässiger Ermittlungen bei inländischen Kreditinstituten gewonnen werden, können im Auskunftswege nach dem EG-AHG an die Steuerverwaltungen dieser Staaten weitergeleitet werden. Entsprechende Mitteilungen sind sowohl als Antworten auf Auskunftsersuchen der ausländischen Steuerverwaltungen als auch ohne Ersuchen als Spontanauskunft zulässig (§ 2 Abs. 1 und 2 EG-AHG). Sie sind dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf dem Dienstweg zu übersenden.

Für die Mitteilung stehen StarOffice-Vorlagen unter „Außensteuer_OFD” Anlage_08_Mitteilung_Spontanauskunft zur Verfügung.