OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2006
S 1300 - 31 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2006 (S 1300 - 31 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/89959

OFD Hannover, Verfügung vom 04.04.2006 - Aktenzeichen S 1300 - 31 - StO 143

DRsp Nr. 2008/89959

Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen

Die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen richtet sich nach dem durch BMF-Schreiben vom 25. Januar 2006 - IV B 1 - S 1320 - 11/06 - veröffentlichten Merkblatt (BStBl 2006 I S. 26).

Ergänzend werden folgende Hinweise gegeben:

Länderspezifische Besonderheiten

1 Belgien

Bei Auskunftsersuchen nach der EG-Amtshilfe-Richtlinie Nr. 77/799/EWG und dem deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen an die belgische Steuerverwaltung ist zu beachten, dass nach belgischem Steuerrecht Ermittlungen nur innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres angeordnet werden dürfen. Die Ermittlungsfrist z.B. für die Jahre 1994 und 1995 (Veranlagungsjahre 1995 und 1996) lief am 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 ab.

Die Frist verlängert sich auf 5 Jahre für Ermittlungen, die bei dem Steuerpflichtigen selbst bzw. bei Dritten durchgeführt werden, um Auskünfte im Hinblick auf die Veranlagung des Steuerpflichtigen zu sammeln, vorausgesetzt die belgische Steuerverwaltung hat dem Steuerpflichtigen vorab schriftlich und in eindeutiger Form mitgeteilt, welche Betrugsindizien gegen ihn hinsichtlich des fraglichen Zeitraums vorliegen.