OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2007
S 7117 - 38 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2007 (S 7117 - 38 - StO 171) - DRsp Nr. 2008/91052

OFD Hannover, Verfügung vom 04.04.2007 - Aktenzeichen S 7117 - 38 - StO 171

DRsp Nr. 2008/91052

Leistungsort von Restaurationsleistungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen (§ 3 Abs. 9, § 25 UStG)

Restaurationsleistungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen sind wie folgt zu beurteilen:

1. Restaurationsleistungen als Reisevorleistungen

Nimmt der Reiseveranstalter Restaurationsleistungen eines Dritten als Vorleistungen in Anspruch, wird die Vorleistung dort bewirkt, wo der Dritte sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Die unter § 25 UStG fallende Reiseleistung des Reiseveranstalters ist steuerpflichtig, wenn der Dritte sein Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet betreibt. Sie ist in Bezug auf die Reisevorleistung steuerfrei, wenn der Dritte sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt.

2. Restaurationsleistungen als Eigenleistungen

Bewirtschaftet der Reiseveranstalter das Zielgebietshotel selbst, sind die Restaurationsleistungen Eigenleistungen, die nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu besteuern sind. Die Restaurationsleistungen werden in der Betriebsstätte des Veranstalters im Zielgebiet erbracht (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG).

3. Restaurationsleistungen bei Reiseleistungen zwischen Unternehmen (insbes. Kettengeschäften):