OFD Hannover - Verfügung vom 05.02.1997
EZ 1230

OFD Hannover - Verfügung vom 05.02.1997 (EZ 1230) - DRsp Nr. 2008/84054

OFD Hannover, Verfügung vom 05.02.1997 - Aktenzeichen EZ 1230

DRsp Nr. 2008/84054

§ 9 EigZulG Kinderzulage nach Abs. 5: Zugehörigkeit zum Haushalt des Anspruchsberechtigten

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG sind für die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EigZulG und somit für die Gewährung der Kinderzulage die Verhältnisse zu Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich.

Danach ist in den Fällen keine Kinderzulage zu gewähren, in denen Kindern eine nach dem EigZulG begünstigte Wohnung zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, weil die Kinder bei Beginn der Nutzung nicht mehr zum Haushalt der Eltern gehören. Dagegen können Anspruchsberechtigte für Kinder, die zwar nicht die nach dem EigZulG geförderte Wohnung bewohnen, jedoch zum elterlichen Haushalt gehören und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 EigZulG erfüllen, die Kinderzulage erhalten.