OFD Hannover - Verfügung vom 05.02.2007
S 7056 - 8 - StO 183

OFD Hannover - Verfügung vom 05.02.2007 (S 7056 - 8 - StO 183) - DRsp Nr. 2008/90814

OFD Hannover, Verfügung vom 05.02.2007 - Aktenzeichen S 7056 - 8 - StO 183

DRsp Nr. 2008/90814

Zentrale Erstattungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten und verschiedenen Drittländern für die Erstattung von Vorsteuern an Steuerpflichtige, die im Ausland ansässig sind

Aufgrund der 8. und 13. EG-Richtlinie sind die EG-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen Staat ansässigen Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren zu erstatten und hierfür eine zentrale Erstattungsbehörde zu bestimmen.

Bei den zentralen Erstattungsbehörden können sowohl Anträge nach der 8. EG-Richtlinie (von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind) als auch nach der 13. EG-Richtlinie (von Steuerpflichtigen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind) gestellt werden.

Neben den 27 EG-Mitgliedstaaten haben auch die Drittländer Mazedonien (ab 1. April 2000), Norwegen (ab 1. Juli 1996) und die Schweiz (ab 1. Januar 1995) ein Vorsteuervergütungsverfahren für ausländische Unternehmen eingeführt.

Anliegend übersendet die OFD eine aktualisierte Liste der zentralen Erstattungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten und den o. g. Drittländern.

Zuständige zentrale Behörden der EU-Mitgliedstaaten, bei denen Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer eingereicht werden können (Stand: 1. Januar 2007):

EU-Mitgliedstaat Zentrale Erstattungsbehörde
Belgien Bureau Central de TVA Pour Assujettis Etrangers