OFD Hannover - Verfügung vom 05.04.2002
S 2121 - 16 - StH 211

OFD Hannover - Verfügung vom 05.04.2002 (S 2121 - 16 - StH 211) - DRsp Nr. 2008/91146

OFD Hannover, Verfügung vom 05.04.2002 - Aktenzeichen S 2121 - 16 - StH 211

DRsp Nr. 2008/91146

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats

  • Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliederschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    ab 1. Januar 1990

    in einer Gemeinde oder Stadt mit

    monatlich jährlich
    - höchstens 20.000 Einwohnern 20.001 bis 50.000 175,00 DM 2.100,00 DM
    Einwohnern 280,00 DM 3.360,00 DM
    - 50.001 bis 150.000
    Einwohnern 345,00 DM 4.140,00 DM
    - 150.001 bis 450.000
    Einwohnern