OFD Hannover - Verfügung vom 05.07.2005
S 0824 - 111 - StH 258

OFD Hannover - Verfügung vom 05.07.2005 (S 0824 - 111 - StH 258) - DRsp Nr. 2008/89149

OFD Hannover, Verfügung vom 05.07.2005 - Aktenzeichen S 0824 - 111 - StH 258

DRsp Nr. 2008/89149

Mitteilungen der Finanzämter über Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins

Nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 StBerG dürfen Gerichte und Behörden Informationen über Personen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Abs. 3 StBerG erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln.

Die Pflichten eines Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins umfassen z. B.

  • sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen§§ 14 Abs. 1 Nr. 4, 26 Abs. 1 StBerG,

  • Offenlegung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten um prüfen zu können, ob diese „in Verbindung mit der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen” ausgeübt werden§ 26 Abs. 2 StBerG. Bei Eröffnung einer Beratungsstelle muss der vorgesehene Leiter zwar eine Erklärung über seine evtl. anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten abgeben§ 4a Nr. 2 DVStB; diese Erklärungen sind jedoch erfahrungsgemäß häufig fehlerhaft oder unvollständig.

  • Beginn der Tätigkeit erst mit Eintragung der Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine§ 23 Abs. 6 StBerG.