OFD Hannover - Verfügung vom 05.11.2002
S 4521 - 98 - StO 241

OFD Hannover - Verfügung vom 05.11.2002 (S 4521 - 98 - StO 241) - DRsp Nr. 2008/83510

OFD Hannover, Verfügung vom 05.11.2002 - Aktenzeichen S 4521 - 98 - StO 241

DRsp Nr. 2008/83510

§ 9 GrEStG Maklergebühr als Gegenleistung

Beauftragt ein Grundstückseigentümer einen Makler mit der Vermittlung des Grundstücksverkaufs, so schuldet der Verkäufer, falls nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, dem Makler beim Zustandekommen des Kaufvertrags eine Vergütung. Entsprechend der Lage auf dem Grundstücksmarkt wird jedoch in den Verträgen zwischen den Maklern und den Grundstückseigentümern in aller Regel vereinbart, dass diese von der Zahlung einer Maklergebühr freibleiben und dass die Gebühr allein vom Käufer getragen werden soll. Hat der Makler einen Kaufinteressenten gefunden, so kommt zwischen dem Makler und dem Käufer ebenfalls ein Maklervertrag zu Stande. Die darin vereinbarte, vom Käufer zu tragende Maklergebühr stellt eine eigene Schuldverpflichtung des Erwerbers dar, die nicht zur Gegenleistung gehört (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1981,BStBl 1982 II S. 138). Das gilt auch dann, wenn die vom Erwerber zu entrichtende Gebühr wirtschaftlich ganz oder z. T. die Vergütung mitumfasst, die bei einer anderen Marktlage vom Verkäufer an den Makler zu zahlen gewesen wäre. Unerheblich ist, welche Partei die Dienste des Maklers als erste in Anspruch genommen hat.