OFD Hannover - Verfügung vom 06.12.2005
S 0722 - 36 - StO 121

OFD Hannover - Verfügung vom 06.12.2005 (S 0722 - 36 - StO 121) - DRsp Nr. 2008/89706

OFD Hannover, Verfügung vom 06.12.2005 - Aktenzeichen S 0722 - 36 - StO 121

DRsp Nr. 2008/89706

Einleitung von SteuerstrafverfahrenDie Regelungen gelten sinngemäß auch für den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bei Erstattung von SelbstanzeigenÜbernommen von Strafsachenkartei Nr. 40, Karte 1

1. Allgemeines

Hat ein Steuerpflichtiger eine vollständige Selbstanzeige abgegeben und stehen keine Ausschlussgründe nach § 371 Abs. 2 AO (Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung, Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens, Tatentdeckung) der Wirksamkeit entgegen, so hat der Steuerpflichtige insoweit eine Anwartschaft auf Straffreiheit erworbenBayObLG-Beschluss vom 3. November 1989, wistra 1990, 159. Erst wenn die hinterzogene Steuer insoweit bezahlt wurde, tritt die Straffreiheit endgültig ein.

Das Legalitätsprinzip erfordert bei Selbstanzeigen grundsätzlich dann die formelle Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, wenn der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 371 AO mangels vollständig erfüllter Tatbestandsmerkmale (noch) nicht eingetreten ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:

2 Inhalt der Selbstanzeige

2.1 Materiallieferung

§ 371 AO verlangt vom Anzeigenden, dass dieser unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Er muss also als Berichtigungserklärung neue und nunmehr wahrheitsgemäße Angaben grundsätzlich vollständig vorbringen.