OFD Hannover - Verfügung vom 07.03.2005
S 0915 - 5 - StH 258

OFD Hannover - Verfügung vom 07.03.2005 (S 0915 - 5 - StH 258) - DRsp Nr. 2008/88755

OFD Hannover, Verfügung vom 07.03.2005 - Aktenzeichen S 0915 - 5 - StH 258

DRsp Nr. 2008/88755

Mitteilungen an die Steuerberaterkammer über den Ausgang von Verfahren wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Bußgeldverfahren gem. § 160 StBerG wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen werden aufgrund von Feststellungen der Finanzämter im Besteuerungsverfahren oder aufgrund von Mitteilungen der Steuerberaterkammer durchgeführt.

  • Basiert das Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG auf Erkenntnissen, die die Finanzbehörde in einem Besteuerungsverfahren gewonnen hat, gilt für diese Erkenntnisse § 30 AO. Mangels Offenbarungsbefugnis darf die Steuerberaterkammer nicht über eingeleitete Maßnahmen oder das Ergebnis eines Bußgeldverfahrens informiert werden, weil das Steuergeheimnis zu wahren ist.

  • Ist ein Bußgeldverfahren aufgrund einer Mitteilung der Steuerberaterkammer durchgeführt worden, kann die Kammer jedoch über das Ergebnis dieses Verfahrens unterrichtet werden

    § 30 AO ist nicht anwendbar, weil die Erkenntnisse nicht aus einem steuerlichen Verfahren stammen. Auch handelt es sich bei einem Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG nicht um ein steuerliches VerfahrenNiedersächsisches FinMin mit Erlass vom 29. November 1979, S 0015 - 1 - 33 1, nv, so dass sowohl Erkenntnisse, die im Laufe dieses Verfahrens selbst gewonnen werden, als auch solche, die von der Steuerberaterkammer mitgeteilt wurden, nicht dem Steuergeheimnis unterliegen.