OFD Hannover - Verfügung vom 07.10.1996
S 2742

OFD Hannover - Verfügung vom 07.10.1996 (S 2742) - DRsp Nr. 2008/86457

OFD Hannover, Verfügung vom 07.10.1996 - Aktenzeichen S 2742

DRsp Nr. 2008/86457

allgemeine Vorschriften: § 8a KStG Begriff des Fremdkapitals i. S. Abs. 1

1. Sachverhalt

Ein nicht zur Anrechnung von KSt berechtigter Anteilseigner (inländische juristische Person des öffentlichen Rechts) hält 100 v. H. der Anteile an einer inländischen GmbH (Tochtergesellschaft), die ihrerseits zu 90 v. H. an einer PersGes (GmbH & Co. KG) beteiligt ist. Der Anteilseigner gewährt der Tochtergesellschaft ein verzinsliches (zweckgebundenes) Darlehen, das diese gegen Aufzins an die PersGes weiterreicht.

Es stellt sich die Frage, ob die Verbindlichkeit der Tochtergesellschaft gegenüber dem Anteilseigner im Hinblick auf die Umqualifizierung des an die PersGes gegebenen Darlehens in Sonderbetriebsvermögen als Fremdkapital i. S. des § 8a Abs. 1 KStG zu behandeln ist.

2. Steuerrechtliche Beurteilung

Der Begriff Fremdkapital in § 8a Abs. 1 KStG ist aus dem Begriff des handelsrechtlichen Gesamtkapitals abzuleiten. Dies ergibt sich aus der handelsrechtlichen Definition des Eigenkapitals in § 8a Abs. 2 KStG. Eigen- und Fremdkapital sind zusammengehörende Begriffe des Bilanzrechts. Das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesene Gesamtkapital der Gesellschaft ist entweder dem Eigenkapital oder dem Fremdkapital zuzuordnen. Benutzt ein Gesetz zwei in dieser Weise aufeinanderbezogene Begriffe, definiert aber nur einen, so ist der andere damit ebenfalls festgelegt.